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   BGH, 24.10.1961 - VI ZR 23/61   

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https://dejure.org/1961,2511
BGH, 24.10.1961 - VI ZR 23/61 (https://dejure.org/1961,2511)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1961 - VI ZR 23/61 (https://dejure.org/1961,2511)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 23/61 (https://dejure.org/1961,2511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254
    Pflicht des Unfallverletzten zur ärztlichen Behandlung

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 1125
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 78/52

    Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

    Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 23/61
    Die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) richtet sich danach, was dem Geschädigten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der obwaltenden Umstände zuzumuten ist (BGHZ 10, 18).
  • RG, 27.06.1913 - III 30/13

    Wundbrand - § 254 Abs. 2 BGB, zur Frage einer schadensersatzrechtlichen

    Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 23/61
    Der Verletzte braucht sich einer ärztlichen Behandlung nur dann zu unterziehen, falls sie gefahrlos und erfolgversprechend ist und der Schädiger für den Ersatz der entstehenden Kosten und anderer Vermögenseinbußen einsteht (vgl. RGZ 83, 15, 20; RG HRR 1932 Nr. 1643; BGB RGRK 11. Aufl. § 254 Anm. 44; Palandt, 16. Aufl. § 254 BGB Anm. 2 b).
  • BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74

    Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des

    In der Rechtsprechung ist z.B. anerkannt, daß der Geschädigte nach Treu und Glauben im wirtschaftlichen Interesse des Schädigers unter Umständen gehalten sein kann, sich einer Operation oder einem Heilverfahren zu unterziehen (§ 254 Abs. 2 BGB; RGZ 60, 147; 83, 15, 17 ff m.w.Nachw.; 129, 398; 139, 131, 133 m.w.Nachw.; BGH Senatsurt. v. 24. Oktober 1961 - VI ZR 23/61 = VersR 1961, 1125).
  • OLG Hamm, 26.06.1991 - 20 U 51/91

    Anspruch auf Zahlung rückständiger Rentenbeträge aus einer

    Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zumutbar ist eine Operation für einen Versicherten jedenfalls nur dann, wenn sie einfach, gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet (vgl. BGHZ 10, 19 = VersR 1953, 278; VersR 1961, 1125; Benkel/Hirschberg, § 4 BUZ, Rn. 31).
  • OLG Oldenburg, 28.02.1985 - 1 U 49/83

    Verdienstausfall; Halbtagstätigkeit einer Friseuse; Behinderung als Hausfrau

    Allerdings hat sich ein Verletzter im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensminderung einer ärztlichen Behandlung nur dann zu unterziehen, wenn sie gefahrlos und erfolgversprechend ist und der Schädiger für den Ersatz der entstehenden Kosten und anderer Vermögenseinbußen einsteht (vgl. BGH, VersR 1961, 1125 ).
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